VEREINSSATZUNG Stand 16.06.2017

 

 

§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform

 

1.1 Der Verein trägt den Namen SGV Freiberg Fußball e.V.

 

1.2 Der SGV Freiberg Fußball e.V. hat seinen Sitz in Freiberg am Neckar und ist in das Vereinsregister des Amtgerichts Ludwigsburg eingetragen.

 

1.3  Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres. Die Vereinsfarben sind blau und weiß.

 

 

 

§ 2 - Verbandszugehörigkeit

 

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. (WLSB) und des Württembergischen Fußballverbandes e. V. (WFV). Er unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung u. a.) des WLSB und seiner Verbände (z. B. des WFV), insbesondere auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder. Der Verein erwirbt durch Beschluss des Präsidiums die Mitgliedschaft in den Organisationen der Selbstverwaltung des Sports.

 

Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

Der Verein und seine Mitglieder anerkennen ferner die Satzung des DFB, das Statut für die 3. Liga und die Regionalliga sowie die übrigen Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DFB und seiner Regional- und Landesverbände sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der Organe dieser Verbände.

 

 

 

§ 3 - Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

3.1 Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Fußballs. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

 

3.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

3.3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4 - Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

 

      - ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen, Vereine),

 

      - fördernden Mitgliedern. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme und den Austritt aus dem Verein gelten die Regeln über ordentliche Mitglieder entsprechend.

 

 

 

§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Präsidiums aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch das Präsidium, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Tag des Monats in dem sie beantragt wird. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das Präsidium ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen oder Befreiung zu gewähren.

 

 

 

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

 

6.1 Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

6.2 Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an das Präsidium unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres (30. Juni). Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.

 

6.3 Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch das Präsidium beschlossen werden, wenn das Mitglied

 

      - die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt

 

      - die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

 

      - mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

 

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat das Präsidium dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

 

 

 

§ 7 - Beiträge und Dienstleistungen

 

Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühr und Sonderumlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, wobei Sonderumlagen maximal in Höhe eines Jahresbeitrages erhoben werden dürfen. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

 

 

§ 8 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Das Stimmrecht eines Mitglieds kann nicht auf andere Personen übertragen werden. Jedes volljährige Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen; für beschränkt geschäftsfähige Mitglieder kann sein gesetzlicher Vertreter die Mitgliedschaftsrechte ausüben.

 

 

 

§ 9 – Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

      - die Mitgliederversammlung,

 

      - das Präsidium

 

      - der Vereinsrat

 

      -  der Ehrenrat

 

Ihre Tätigkeit richtet sich nach der Satzung und einer etwaigen Geschäftsordnung. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben haupt-, neben- und ehrenamtlich tätiger Kräfte bedienen.

 

Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Teilnehmern / Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, dürfen nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Vereines sein, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten.

 

Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Vereines keine Funktionen in Organen des Vereines übernehmen. Für die Mitgliedschaft in Kontrollorganen des Vereins kann der DFB auf Antrag des Vereins eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Der Antrag ist zu begründen.

 

Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

 

 

 

§ 10 - Mitgliederversammlung

 

10.1   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und findet einmal jährlich im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem ersten Vertreter durch Veröffentlichung in den lokalen Pressemedien unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

 

10.2   Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

         - Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidenten

 

         - Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

 

         - Entlastung des Präsidiums

 

         - Wahl des Präsidiums

 

         -  Wahl des Vereinsrates

 

         -  Wahl des Ehrenrates

 

         - Wahl der Kassenprüfer

 

         - Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß der Vereinssatzung

 

         - Beratung und Beschlussfassung über eingegangene bzw. vorliegende Anträge

 

         - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 

10.3   Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Präsidium und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Präsidenten eingereicht werden. Später eingehende Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur beraten und beschlossen werden, wenn Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

 

10.4   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Schriftliche oder namentliche Abstimmung ist nur notwendig, wenn die Versammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

10.5   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

 

 

§ 11 - Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Das Präsidium kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist es verpflichtet, wenn

 

         - das Interesse des Vereins es erfordert

 

         - die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Präsidium schriftlich verlangt wird.

 

In diesen Fällen muss die Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen ab Beschlussfassung bzw. Antragstellung stattfinden. Im übrigen finden die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.

 

 

 

§ 12 - Das Präsidium

 

12.1   Das Präsidium des Vereins besteht aus:

 

         a) Präsident

 

         b) Vizepräsident und erster Stellvertreter

 

         c) Vizepräsident Finanzen

 

12.2   Präsidium im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die zwei Vizepräsidenten. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.

 

12.3   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertreten, jedoch hat der Präsident Einzelvertretungsrecht.

 

12.4   Der Präsident wird von der Mitgliedsversammlung für die Dauer von 4 Jahren bestellt. Die zwei Vizepräsidenten werden von der Mitgliedsversammlung für die Dauer von 3 Jahren bestellt. Ein Präsidiumsmitglied bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

 

12.5   Dem Präsidium obliegt die Festigung des Ansehens des Vereins und der Ausbau der Beziehungen und Verbindungen sowie die Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben. Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins; es ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

12.6   Der Präsident leitet und koordiniert die Arbeit des Präsidiums. Die Zuständigkeiten der einzelnen Präsidiumsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

 

12.7   Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit, die seines ersten Vertreters.

 

12.8   Das Präsidium ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

12.9   Das Präsidium hat das Recht bei Bedarf beratende Ausschüsse zu bilden.

 

12.10 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiummitglieds kann der Präsident bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

 

 

 

§ 13 - Vereinsrat

 

1)       Der Vereinsrat besteht aus:

 

          a)  dem Präsidium
b) den Ressortleiternleiterinnen: Finanzen/Marketing, Sport/Spielbetrieb, Organisation/Verwaltung,
    Presse/Öffentlichkeitsarbeit, oder deren Stellvertreterinnen
c)  dem Jugendleiterleiterin oder dessen Stellvertreterin
d) und maximal 4 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt werden.

 

2)       Er wirkt mit bei allen Aufgaben und Entscheidungen, die grundsätzliche Bedeutung für den Verein haben, z.B.: Erstellung von Ordnungen (Geschäftsordnung, Beitragsordnung, Ehrungsordnung etc.) und dient der Information und Kommunikation des Vereinsgeschehens. Eine Vereinsratssitzung ist von dem Präsidium mindestens viermal im Laufe eines Geschäftsjahres einzuberufen. Der Vereinsrat ist beschließendes Organ, er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

 

 

 

§ 14 - Ehrenrat

 

Der Ehrenrat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern die dem Verein seit mindestens 10 Jahren angehören und die über 60 Jahre alt sind. Sie werden auf Vorschlag des Vereinsrates von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Zu den Aufgaben des Ehrenrates gehört es unter anderem:

 

-       Ehrenstreitigkeiten zwischen Mitgliedern zu schlichten

 

-       Bei groben Verstößen Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Vereinsorgane zu treffen

 

-       Personen für außergewöhnliche Ehrungen vorzuschlagen
(z.B. Ehrenring, Ehrenvorsitzender, Ehrenmitglied)

 

 

 

§ 15 - Ordnungen

 

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Jugendordnung geben, die vom Präsidium zu beschließen sind. Bei Bedarf können weitere Ordnungen erlassen werden.

 

 

 

§ 16- Disziplinarbestimmungen

 

Das Präsidium kann folgende Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen. Disziplinarmaßnahmen sind:

 

         - Verwarnung,

 

         - Verweis: Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins,

 

         - Ausschluss gemäß § 6 der Satzung.

 

 

 

§ 17 - Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder 2 Kassenprüfer für eine Amtsperiode von drei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Präsidium angehören. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Präsidium berichten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt eine etwaige Finanzordnung.

 

 

 

§ 18 - Satzungsänderung

 

Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung vorgenommen werden und haben nur dann Gültigkeit, wenn mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

 

 

 

§ 19 - Auflösung des Vereins

 

19.1   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

 

19.2   Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn dies das Präsidium mit einer Mehrheit von Dreivierteln sämtlicher Präsidiumsmitglieder beschlossen hat oder von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.

 

19.3   Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

19.4   Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

 

19.5   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freiberg am Neckar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports, insbesondere des Jugendsports, zu verwenden hat.

 

 

 

§ 20 - Anti-Doping-Regelungen

 

Die Sportler haben das Recht auf eine Teilnahme am dopingfreien Sport und somit auf eine Förderung der Gesundheit, Fairness und Chancengleichheit. Doping ist streng verboten. Die Sportler tragen die Verantwortung dafür, wenn in ihrem Körpergewebe oder Körperflüssigkeit verbotene Stoffe nachgewiesen werden. Sportler sowie jeder, der einen Sportler beim Gebrauch und der Einnahme von Doping unterstützt oder diesen dazu verleitet, begeht einen Dopingverstoß und unterliegt den Sanktionen des Fachverbands. Die Rahmenrichtlinien des obersten nationalen Sportbundes zur Bekämpfung des Dopings finden
ebenso Anwendung wie Regelung des Fachverbandes für die Sportart des Sportlers in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Sportler wie auch der Verein sind zur Einhaltung der Anti-Doping-Bestimmungen, in Anlehnung an das Anti-Doping-Regelwerk der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) sowie der aktuellen Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der Welt-Anti-Doping-Agentur verbindend verpflichtet.

 

 

 

§ 21 - Aufwendungsersatz, Dienstverhältnisse

 

21.1  Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

21.2   Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Über die Ehrenamtspauschale hinaus vergütete Inhaber von Vereins- und Organämtern haften dem Verein gegenüber bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit als Organ in der Funktion als Präsidiumsmitglied ehrenamtlich aus bzw. können nur bis zur Ehrenamtspauschale vergütet werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist das Präsidium gem.
§ 26 BGB zuständig. Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage, Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

 

21.3   Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Präsident.

 

21.4   Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

 

21.5   Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

 

21.6   Das Präsidium kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungspauschalen festsetzen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

 

 

§ 22 - Datenschutz

 

22.1   Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

 

22.2   Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes und dessen Fachverbände ist der Verein ggf. verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden auf Anforderung: Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Präsidiumsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail- Adresse.

 

22.3   Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Präsidiumsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und - soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.

 

22.4   Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Präsidiumsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

 

22.5   Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

22.6   Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

 

 

FREIBERG am Neckar, 16. JUNI 2017